Rechtliche Hinweise

Rechtsprechung zum Handel mit gebrauchter Software

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat als höchstes rechtsprechendes Organ der Europäischen Union mit seinem Urteil grundlegende Rechtsklarheit geschaffen und den Handel mit gebrauchten Computerprogrammen grundsätzlich für rechtmäßig erklärt.

Dabei stellte der EuGH ausdrücklich fest, dass der Weiterverkauf auch für Software gilt, die online übertragen wurde. In seiner Entscheidung betonte das Gericht, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts bereits mit dem erstmaligen Verkauf eintritt – unabhängig davon, ob die Software physisch oder digital vertrieben wurde.

Diese Grundsatzentscheidung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17.07.2013 vollumfänglich bestätigt.

Auch auf Volumenlizenzen und deren Teilung findet das EuGH-Urteil Anwendung. Dies wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Adobe und usedSoft eindeutig bestätigt.

In seiner Begründung stellte der EuGH klar, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jeder erstmaligen Veräußerung einer Softwarelizenz greift. Der Zweiterwerber darf demnach die Software erneut beim Hersteller herunterladen – auch dann, wenn es sich um eine online übertragene Lizenz handelt. Zudem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die verbesserte und aktualisierte Fassung des Programms, wie sie vom Urheberrechtsinhaber bereitgestellt wird. Damit ging der Gerichtshof über den ursprünglichen Schlussantrag des Generalanwalts vom 24. April 2012 hinaus.


Volumenlizenzen und deren Aufspaltung ebenfalls rechtlich zulässig

In einem nachfolgenden Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Anwendung des EuGH-Urteils auf Volumenlizenzverträge und deren Aufspaltung bestätigt. Adobe legte Revision ein, die jedoch vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.12.2014 (Az. I ZR 8/13) vollständig zurückgewiesen wurde. Somit wurde die Entscheidung des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt.

Medienberichte (Auswahl):

  • IT-Business: „EuGH: Download-Lizenzen dürfen weiterverkauft werden“
  • Financial Times Deutschland: „Kluges Urteil zu Second-Hand-Software“
  • Spiegel.de: „Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden“
  • WELT ONLINE: „Software-Lizenzen dürfen weiterverkauft werden“
  • golem.de: „Gebrauchte Softwarelizenzen dürfen weiterverkauft werden“
  • n-TV.de: „Verkauf gebrauchter Software ist generell erlaubt“

Hinweis zu Microsoft-Produktaktivierungen

Gemäß den Lizenzbestimmungen von Microsoft ist der Produktschlüssel für eine einmalige Aktivierung vorgesehen. Die Nutzungsdauer der Software ist unbegrenzt, solange sie auf demselben Gerät verwendet wird. Nach einer Neuinstallation des Betriebssystems, einer Formatierung oder signifikanten Hardwareänderungen kann die Funktionsfähigkeit des Schlüssels nicht mehr gewährleistet werden.

Eine Nutzung des Schlüssels auf mehreren Geräten ist untersagt und stellt einen Verstoß gegen die Microsoft-Nutzungsbedingungen dar.
(Quelle: Microsoft Nutzungsbedingungen)
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung von Microsoft.

Die jeweils gültigen Lizenzbedingungen für Ihr Produkt können Sie unter folgendem Link abrufen:
https://www.microsoft.com/de-de/useterms
Bitte wählen Sie dort das entsprechende Produkt aus, um die konkreten Bedingungen einzusehen.